Umgang mit Gefahrstoffen
Aufgrund akuter Gefährdungen oder Langzeitwirkungen durch Gefahrstoffe sind vom Unternehmer wichtige gesetzliche Regelungen zu beachten:
- Ermittlungs- und Überwachungspflicht:
Feststellung und Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz - Schutzpflicht:
technische oder organisatorische Maßnahmen, persönliche Schutzausrüstungen - Information der Beschäftigten:
Betriebsanweisung und Unterweisung
Einige Schwermetall- und Holzstäube (z.B. Eiche und Buche) sind krebserregend. Verwenden Sie daher nur Schleifgeräte mit wirksamer Staubabsaugvorrichtung unmittelbar an der Entstehungsstelle. Meist ist die vollständige Absaugung bzw. die Schadstoffreiheit des Untergrundes nicht gesichert, so daß zusätzliche Atemschutzmaßnahme getroffen werden müssen (z.B. Partikelfilter P2). Bei der Verarbeitung von flüssigen Beschichtungsstoffen, die Gefahrstoffe enthalten, ist die Unfallverhütungsvorschrift VBG 23 zu beachten. Absauganlagen sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu betreiben, so daß Abgase vorschriftsmäßig abgeleitet werden könen. Beim Einsatz von Strahlmittelanlagen sind nach den gesetzlichen Vorgaben die Stäube ebenfalls abzusaugen und vorschriftsmäßig abzuleiten, zu filtern und zu entsorgen.
Tipp
- vermeiden Sie den Gebrauch bzw. verringern Sie Mengen und Vielfalt der eingesetzten Gefahrstoffe
- prüfen Sie beim Einkauf mögliche Ersatzstoffe zur Vermeidung von Gefahrstoffen
- nutzen Sie ein Gefahrstoff-Informations-System GISBAU
- führen Sie ein Gefahrstoffverzeichnis zur Dokumentation von Gefahrenpotentialen
- Beachten Sie Ratschläge und Sicherheitshinweise auf Gebinden und im Sicherheitsdatenblatt





Maler-
und Lackiererinnung